Abschreibmöglichkeiten für Arbeitnehmer (Lohsteuerpflichtige)

Werbungskosten

Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie Kosten für Fortbildung, Ausbildung im verwandten Beruf oder eine umfassende Umschulung darstellen.

Diese können im Zuge der Arbeitnehmer/-innenveranlagung (Lohnsteuerausgleich), als erhöhte Werbungskosten geltend gemacht werden. Die Kosten müssen mit Belege (Rechnungen, Fahrtenbuch usw.) nachgewiesen werden. Die Belege sind müssen sieben Jahre aufbewahrt werden.

Anschaffung von Computer!

Anschaffungskosten für einen Computer (Scanner, Drucker usw.), der beruflich bzw. ausbildungsmäßig genutzt wird, sind als Werbungskosten abschreibbar. Eine private Nutzung im Ausmaß von 40 Prozent wird dabei angenommen.
Die Abschreibdauer ist üblicherweise mindestens 3 Jahre.

Genaue Angaben dazu sin auf der Informationseite des Finanzministeriums zu finden!

Außergewöhnliche Belastungen

Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes sind mit einem Pauschalbetrag als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes – im Umkreis von 80 km oder die einfache Fahrtstrecke mehr als eine Stunde dauert*) – keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht.

*) Nachweis dazu ist zu erbringen!

Abschreibmöglichkeit für Einkommensteurpflichtige (Selbständige und Unternehmen)

Kosten für Aus- und Weiterbildung sind Betriebsausgaben und vemindern somit die Bemessungsgrundlage.

Kosten die aufgrund von Aus- und Weiterbildung von Mitatbeitern (inkl. Lohn- bzw. Gehalts-, Reise- und Rahmenkosten) entstehen sind normale Betriebsausgaben.

Bei Ausbildungen die Mitarbeiter absolvieren ist zu prüfen ob eine Rückerstattungsklausel (AVRAG §2d Arbeitsvertragsrechtsgesetz ) zu vereinbaren ist. Entsprechende Vorlagen stellen wir gerne zur Verfügung.